21658.01: 07. STOFFWECHSEL
Colitis Ulcerosa Die Verschreibung kann nur durch Fachärzte der Gastroenterologie oder gastroenterologische Universitätskliniken/Polikliniken erfolgen. Zur Therapieeinleitung zur Behandlung erwachsener Patienten mit mittelschwerer bis schwerer aktiver Colitis ulcerosa bei denen konventionelle Therapien oder die Behandlung mit einem Biologikum ungenügend angesprochen haben, nicht mehr ansprechen, kontraindiziert sind oder nicht vertragen wurden. Es wird maximal eine Dosis von 300 mg pro Verabreichung alle vier Wochen vergütet. Falls nach Woche 24 (respektive 6 Dosen zu 300 mg) kein klinisches Ansprechen eingetreten ist, soll die Behandlung abgebrochen werden. Eine erneute Induktionsphase bestehend aus maximal 3 intravenösen Dosen zu 300 mg alle vier Wochen, kann bei Patienten mit Verlust des therapeutischen Ansprechens während der Erhaltungsphase erneut verabreicht werden. Falls mit dieser zusätzlichen intravenösen Therapie (maximal 3 Dosen zu 300 mg) kein klinisches Ansprechen eingetreten ist, soll die Behandlung abgebrochen werden. Der Indikationscode dieser Limitierung ist an den Krankenversicherer zu übermitteln.
21658.02: 07. STOFFWECHSEL
Morbus Crohn Die Verschreibung kann nur durch Fachärzte der Gastroenterologie oder gastroenterologische Universitätskliniken/Polikliniken erfolgen. Zur Therapieeinleitung zur Behandlung erwachsener Patienten mit mittelschwerem bis schwerem aktivem Morbus Crohn bei denen konventionelle Therapien oder die Behandlung mit einem Biologikum ungenügend angesprochen haben, nicht mehr ansprechen, kontraindiziert sind oder nicht vertragen wurden. Es wird zur Therapieeinleitung maximal eine Dosis von 900 mg (3 Packungen Inf Konz 300 mg/15ml, 1 Stk.) zur intravenösen Anwendung alle 4 Wochen vergütet. Falls nach 12 Wochen (respektive 9 Packungen OMVOH Inf Konz 300 mg/15ml, 1 Stk.) kein klinisches Ansprechen eingetreten ist, soll die Behandlung abgebrochen werden. Eine erneute Induktionsphase wird nicht vergütet. Die Firma Eli Lilly (Suisse) SA erstattet dem Krankenversicherer, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Bezugs versichert war, auf dessen erste Aufforderung hin für jede zur Behandlung in der Indikation Morbus Crohn bezogenen Packung OMVOH einen Anteil von Fr. 108.80 pro Packung zurück. Die Mehrwertsteuer kann nicht zusätzlich zu diesem Anteil des Fabrikabgabepreises zurückgefordert werden. Die Aufforderung zur Rückvergütung soll ab dem Zeitpunkt der Verabreichung erfolgen. Der Indikationscode dieser Limitierung ist an den Krankenversicherer zu übermitteln.
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