Abrysvo
Mit Verschreibung von ABRYSVO berücksichtigt die/der behandelnde Ärztin/Arzt bei der Wahl der prophylaktischen Massnahme (Impfung, monoklonaler Antikörper) gegen RSV-Infektionen umfassend und patientenindividuell den Nutzen und die Kosten.
Die Voraussetzungen für eine Vergütung sind damit ohne weitere Dokumentationspflicht erfüllt.
Eine Kostengutsprache ist nicht erforderlich.
Kostenübernahme für eine Einzeldosis einmalig bei schwangeren Personen in der 32. - 36. Schwangerschaftswoche mit Geburtstermin Oktober – März.
Keine Kostenübernahme bei weiteren Schwangerschaften.
08.08.: Impfstoffe
Die Kostenübernahme der Impfstoffe als Teil einer präventiven Massnahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung richtet sich nach den in Artikel 12a KLV für die jeweiligen Impfungen abschliessend festgelegten Voraussetzungen und erfolgt nur innerhalb der Zulassung durch Swissmedic. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Die Preise der Impfstoffe sind Höchstpreise (Art. 52 Abs. 3 KVG) und kommen bei Reihenimpfungen (z.B. im schulärztlichen Dienst) nicht zur Anwendung. In diesen Fällen gelten die von den Krankenversicherern mit den zuständigen Behörden ausgehandelten bzw. die allenfalls von den Behörden festgesetzten Tarife. Wenn der Impfstoff zu einem günstigeren Preis bezogen wird (z.B. im Rahmen von Reihenimpfungen), darf der Arzt oder die Ärztin nicht den Publikumspreis der SL verrechnen.
Die Vergünstigung muss gemäss Artikel 56 Absatz 3 KVG weitergegeben werden, ausser es bestehen Vereinbarungen nach Artikel 56 Absatz 3<sup>bis</sup> KVG.
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